Allgemeine Geschäftsbedingungen

Miet- und Vertragsbedingungen
1. Allgemeines:
   a) Der Mieter erkennt an, daß er das Fahrzeug ohne äußerlich erkennbare Mängel mit kompletter Ausrüstung übernommen hat.
   b) Die Benutzung des gemieteten Anhängers bleibt auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Auslandfahrten setzen ein besonderes
         schriftliches Einverständnis des Vermieters voraus. Dem Mieter ausgehändigten Papiere sind nach Beendigung der Fahrt unaufgefordert zurück
         zugeben.
   c) Die Angaben des Mieters zur Person, über Benutzungsumfang und Dauer, sowie über seine Zahlungsfähigkeit, müssen wahrheitsgemäß und
        vollständig sind. Sie sind ausdrückliche Voraussetzung für die Übergabe des Anhängers.
   d) Die Weitervermietung des Anhängers, die Überlassung an nicht im Mitvertrag aufgeführte Personen ist untersagt. Entstehen hierbei
         dem Vermieter Schäden, gleich welcher Art, so haftet hierfür der Mieter, sowie und insbesondere der nichtberechtigte Fahrer.
   e) Verstößt der Mieter gegen die Abmachungen und Bestimmungen dieses Vertrages, so ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos
       zu kündigen und den Anhänger wieder in Besitz zu nehmen. Dies gilt für den Fall, unzureichender Fahrpraxis, und falls sich die Unzuverlässigkeit
      des Mieters nach Abschluß des Vertrages herausstellen sollte.
   f) Vereinbarungen, die den Vertrag abändern oder ergänzen, sind nur in schriftlicher Form gültig. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Neuwied.

2. Mietzeit:
   a) Die Anhänger können nur für einen vollen Tag gemietet werden, nach Absprache ist eine Halbtagesmiete möglich, angefangene Tage
      werden voll berechnet.
   b) Vor Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist die Zustimmung des Vermieters zur Weiterbenutzung persönlich einzuholen.
   c) Die Vermietung beginnt und endet auf dem Betriebsgelände.

3. Zahlungsbedingungen:
   a) Der Mietpreis ist im vollen Umfang im Voraus zu zahlen.
   b) Zug um Zug mit vereinbarter Verlängerung der Mietzeit ist die weitere Miete ebenfalls in voller Höhe zu bezahlen.

4. Betrieb, Wartung, Störung:
   a) Der Anhänger ist pfleglich zu behandeln und immer gegen Diebstahl zu sichern. Die im Kfz-Schein angegebene Nutzlast ist einzuhalten.
      Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter voll für den entstandenen Schaden.
   b) Bei Störungen oder Schäden ist sofort der Vermieter persönlich oder fernmündlich zu benachrichtigen. Der Vermieter bestimmt dann was
      zu geschehen hat. Gibt der Mieter selbst irgendwelche Anweisungen, die zu Kosten führen, so hat er dies selbst zu tragen.
   c) Alle Unfälle, Störungen und sonstige Schäden sind dem Vermieter nochmals bei Rückgabe anzuzeigen.

5. Versicherung:
   a) Das Fahrzeug ist Haftpflicht versichert mit unbegrenzter Deckung (jedoch 8 Millionen Euro je geschädigte Person).
      Keine Teil- oder Vollkaskoversicherung.
   b) Wenn der Anhänger angehängt ist, so ist er mit dem jeweiligen ziehenden Fahrzeug versichert.

6. Haftung des Mieters:
   a) Für technische und kaufmännische Wertminderung
   b) Für Bergungs- und Rückführungskosten
   c) Für Sachverständigenkosten
   d) Reparaturkosten in voller Höhe

7. Nichtigkeit:
   Bei Nichtigkeit einzelner Teile dieses Vertrages, bleiben die anderen Teile dennoch rechtswirksam.